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§ 50 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5020.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 5001.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen

Paragraph 50,

Für Arbeitskräfte, die Installations- und Servicetätigkeiten an Einrichtungen zur Erzeugung und Messung ionisierender Strahlung durchführen und bei externen Unternehmen beschäftigt sind, die die Bewilligung für den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen besitzen, ist es im Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich die Arbeitskräfte tätig werden, zulässig, dass die Exposition dieser Arbeitskräfte mit Hilfe von direkt ablesbaren Personendosimetern des externen Unternehmens bestimmt wird. Dabei haben folgende Regelungen Anwendung zu finden:

  1. Ziffer eins
    Das Personendosimeter muss den Anforderungen für den Einsatzzweck entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Das vom externen Unternehmen bereitgestellte Personendosimeter muss der Arbeitskraft persönlich zugeordnet sein; es muss geeicht sein und darf von Unbefugten nicht gelöscht werden können.
  3. Ziffer 3
    Die Arbeitskraft muss als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A eingestuft sein und entsprechend ärztlich und physikalisch überwacht werden. Es muss jedenfalls zusätzlich zum direkt ablesbaren Personendosimeter ein Personendosimeter gemäß Paragraph 25, getragen werden.
  4. Ziffer 4
    Die externe Arbeitskraft muss über die Expositionen während ihrer Einsätze in fremden Kontrollbereichen selbständig ein Dosisprotokoll in Form von monatlichen Listen führen, in das sie jeweils unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten Zeitdauer und Ort des Einsatzes sowie die vom Dosimeter abgelesenen Anzeigen der Dosis zu Beginn und Ende der Tätigkeit einträgt. Das Dosisprotokoll für den laufenden Monat gilt als Beilage zum Strahlenschutzpass und ist diesem beizulegen.
  5. Ziffer 5
    Der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens hat das Dosisprotokoll monatlich auszuwerten und im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5, die Bilanzierung, die Eintragung in den Strahlenschutzpass und die Übermittlung der Dosiswerte an das Zentrale Dosisregister durchzuführen. Das Dosisprotokoll ist 7 Jahre aufzubewahren.
Damit entfällt für den Bewilligungsinhaber des Kontrollbereichs die Verpflichtung zur Eintragung der individuell ermittelten Exposition nach Abschluss der Tätigkeit der externen Arbeitskraft in den Strahlenschutzpass gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 3,

Schlagworte

Installationstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077949