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§ 78 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7812.02.201531.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 22/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 7820.03.201211.02.2015 § → § BGBl. II Nr. 76/2012
§ 7801.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe von radioaktiven Abfällen

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß Paragraph 74, abgeleitet oder gemäß Paragraph 79, freigegeben werden, sind an eine behördlich bewilligte Einrichtung zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung oder an eine behördlich bewilligte Einrichtung zur Konditionierung, Zwischenlagerung und späteren Beseitigung abzugeben. Sie können auch an den Hersteller oder den Lieferanten der radioaktiven Stoffe zurückgestellt werden, der sich seinerseits gegenüber dem Abgeber zur ordnungsgemäßen Beseitigung vertraglich verpflichtet.
  2. Absatz 2,Wer radioaktive Abfälle gemäß Absatz eins, abgibt, hat dafür zu sorgen, dass zu den nach den Transportbestimmungen erforderlichen Begleitpapieren in zusätzlichen Begleitpapieren für jeden Transportbehälter Angaben über Nuklide, deren Aktivität und Abfallkategorie enthalten sind.
  3. Absatz 3,Um die Entsorgung radioaktiv kontaminierter Tierkadaver sicher zu stellen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber den Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit einer behördlich bewilligten Einrichtung zur Konditionierung vorschreiben, bevor offene radioaktive Stoffe an Tiere verabreicht werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077977