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§ 89 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8920.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 8901.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitsvorkehrungen

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,An Forschungsreaktoren müssen Vorkehrungen in personeller und sachlicher Hinsicht getroffen sein, um beim Auftreten von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen deren Auswirkungen so gering wie möglich halten zu können.
  2. Absatz 2,Vorkehrungen im Sinne des Absatz eins,, deren Ausmaß sich aus Größe und Art eines Forschungsreaktors ergibt, sind insbesondere technische Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Alarm- und Meldesysteme, Bereitstellung von betrieblichem Einsatzpersonal, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Schutzausrüstungen sowie geeignete Messeinrichtungen. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen und die Verfügbarkeit des Einsatzpersonals sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Die Vorgangsweise bei Zwischenfällen oder Strahlenunfällen ist durch einen Notfallplan zu regeln, der der Genehmigung durch die Behörde bedarf. Der Notfallplan hat insbesondere Bestimmungen über Alarmgebung, Meldungen, technische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung der Folgen von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen, Messung des Strahlenpegels, Abgrenzung und Kennzeichnung des Bereiches der Strahlengefährdung, Heranziehung von betrieblichem Einsatzpersonal, Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung, Lokalisierung des hervorgerufenen Schadens, Dekontaminierung, Beweissicherung, Festlegung von Sammelplätzen für die Beschäftigten in und außerhalb des Reaktorgebäudes, Unterbringung von Personen in Krankenanstalten und über Anforderung außerbetrieblicher Hilfe zu enthalten.
  4. Absatz 4,Den an einem Forschungsreaktor Tätigen muss der Notfallplan vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem für sie erforderlichen Umfang nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. In von der Behörde festzusetzenden Zeitabständen sind Notfallübungen abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg Aufzeichnungen zu führen sind.

Schlagworte

Sicherheitseinrichtung, Alarmsystem

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077988