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Anl. 1c Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Fassungen
ab 01.09.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1c01.09.200631.08.2012 § → § · 13 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009
Anl. 1c01.09.200331.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 283/2003 · 13 Dokumente
Anl. 1c01.09.199631.08.2003 § → § BGBl. Nr. 281/1996 · 16 Dokumente
Anl. 1c01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1995 · 16 Dokumente
Anl. 1c16.10.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 702/1993 · 16 Dokumente
Anl. 1c01.09.199315.10.1993 § → § BGBl. Nr. 702/1993 · 16 Dokumente
Anl. 1c01.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 762/1990 · 15 Dokumente
Anl. 1c01.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 631/1987 · 14 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                      Anlage 1C.1.9

                                                      -------------

             LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR KUNSTHANDWERK

         Ausbildungszweig Vergolder und Schilderhersteller

                       I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

__________________________________________________________________

                                   Wochenstunden          Lehrver-

    Pflichtgegenstände *)            Semester      Summe  pflich-

                                  1.  2.  3.  4.          tungs-

                                                          gruppe

__________________________________________________________________

1 Religion ..................... 2   2   2   2      8       (III)

2 Deutsch ...................... 3   2   2   2               (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch)2   2   -   -               (I)

4 Geschichte ................... -   2   -   -              (III)

5 Geographie und

   Wirtschaftskunde ............. 2   -   -   -              (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

   Rechtskunde und

   Politische Bildung ........... -   -   3   2               III

7 Betriebswirtschaft ........... -   -   -   2                II

8 Bewegung und Sport ........... 2   2   2   2              (IVa)

9 Mathematik und

   angewandte Mathematik ........ 2   -   -   -               (I)

10 Chemie, angewandte Chemie

   und Umwelttechnik ............ 2   1   -    -               II

11 Stilkunde .................... -   -   3    2              III

12 Fachzeichnen, Entwurf

   und angewandte EDV ........... 6   8   7    7               II

13 Technologie .................. 2   2   2    2                I

14 Atelier und Werkstätte ...... 16  18  18   18              (Va)

__________________________________________________________________

   Gesamtwochenstundenzahl       36- 36- 36-  36-     148 *)

15 Pflichtpraktikum ............ mindestens vier Wochen vor

                                 Eintritt in die 4. Klasse.

__________________________________________________________________

                                   Wochenstunden          Lehrver-

    Freigegenstände *)               Semester             pflich-

                                  1.  2.  3.  4.          tungs-

                                                          gruppe

__________________________________________________________________

Stenotypie ...................... 2   2   -   -              (V)

Elektronische Datenverarbeitung . -   2   -   -               I

Lebende Fremdsprache (Englisch) . -   -   2   2              (I)

Aktuelle Fachgebiete *1) (....) . -   -   2   2           I bis VI

__________________________________________________________________

           Unverbindliche Übungen *)

__________________________________________________________________

Bewegung und Sport ... (bis zu)   2   2   2   2              (IVa)

__________________________________________________________________

            Förderunterricht *)

__________________________________________________________________

Deutsch ........................ *2) *2) *2) *2)              (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch)  *2) *2)                      (I)

Mathematik und

angewandte Mathematik .......... *2)                          (I)

---------------------------------------------------------------------

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die

genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende

Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE

EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 3
    LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG,
RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 7
    BETRIEBSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 8
    BEWEGUNG UND SPORT
Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV
Siehe Anlage 1C.1.2.

13. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren können; er soll ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre Verwendung kennen.

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion, die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich kennen. Er soll für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Handelshölzer:

Bäume (Erscheinung, Vorkommen). Holzeigenschaften, innerer Aufbau, Trocknung (natürlich, technisch), Handelsformen. Wuchsfehler, Krankheiten, Schädlinge (Arten, Wirkung, Bekämpfung). Holzschutz. Beizen.

Holzbearbeitung:

Holzverbindungen, Verleimungsarten. Maschinen und Werkzeuge. Oberflächenbehandlung. Intarsien. Natürliche und künstliche Pigmente.

Farbenlehre:

Farbenordnung; Technologie der Farben, Symbolik, Ästhetik, Psychologie.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Werkstoffe:

Natur- und Kunstharze, Kreiden, Graphite. Binde- und Lösungsmittel, Firnisse, Sikkative. Papier (Herstellung und Verwendung), Pappe, Karton, Preßspan, Holz und Putz.

Verfahren:

Tempera-, Fresko- und Sekkomalerei.

Heraldik:

Wappen, Heroldsbilder, Schild- und Helmformen, heraldische Farben.

Anatomie:

Proportionen des Menschen, menschliches Skelett.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Werkstoffe:

Farbpasten, Tuschen, Tinten, Metalle, Edelmetalle, Stein,

Kunststoffe, Textilien, Glas.

Verfahren:

Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck, Fotografie.

Vergolden:

Ölvergolden, Polimentvergolden, Lasieren, Patinieren, Marmorieren,

Maltechniken.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Werbung:

Begriffe, Methoden (Werbeformen), Werbemittel; psychologische und

soziologische Wirkung.

Elektrotechnik:

Strom (Stromarten), Installationsvorschriften, Ausführungsformen,

Schutzmaßnahmen; Beleuchtungstechnik.

Metallbearbeitung:

Schmieden, Schweißen, Löten; spezifische Metalleigenschaften,

spanlose und spanabhebende Metallbearbeitung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe zu.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

  1. Ziffer 14
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können.

Der Schüler soll geschmackvolle einschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung; Fertigkeiten (Reinigen, Abbeizen, Entrosten, Auskitten, Schleifen, Grundieren, Isolieren, Spachteln, Imprägnieren, Neutralisieren, Belegen mit Blattmetall, Beizen, Wachsen, Bohren, Schneiden, Schnitzen, Fügen, Hobeln), Werkzeugschleifen, -schärfen.

Schilderherstellung:

Herstellen und Montieren von Buchstaben.

Oberflächengestaltung:

Farbliche Behandlung von Papier, Holz, Glas.

  1. Ziffer 2
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Schilderherstellung:

Herstellen und Montieren von Schildern. Aufbringen von Schriften.

Oberflächengestaltung:

Farbliche Behandlung von Textilien, Metall, Kunststoffen; Skizzieren, Feilen, Kitten, Streichen, Malen, Patinieren, Spritzen, Lackieren, Walzen, Mattieren, Verzieren, Polieren. Belegen mit Blattgold, Blattsilber und anderen Blattmetallen (Ölvergoldetechniken), Aufbringen von Bronze.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Schilderherstellung:

Herstellen und Montieren von stabilen und beweglichen Werbeträgern. Aufbringen von Emblemen, Wappen, Schutzmarken und Bilddarstellungen. Abstimmen und Nachmischen von Farbtönen. Ausschneiden, Schablonieren, Kleben, Beschichten, Löten.

Oberflächengestaltung:

Farbliches Behandeln von Mauerflächen. Fassen von Figuren und Rahmen. Belegen mit Blattgold und Blattsilber (Branntwein-, Poliment-Vergoldetechnik); Lasieren (Maserieren), Marmorieren, Politieren, Gravieren (Kreidegrund schneiden).

  1. Ziffer 4
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Schilderherstellung:

Anfertigen einfacher Beleuchtungen für Werbeflächen und Leuchtbuchstaben sowie der dazu erforderlichen Konstruktionen. Einfache Schweißarbeiten. Anfertigen von Siebdruckschablonen, Herstellen von Schildern im Siebdruck, Fassen, Restaurieren und Konservieren.

Oberflächengestaltung:

Zusammensetzen von Rahmen (Kröpfen), Einrahmen, Anfertigen von

Stellrückwänden und Passepartouts.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Für die Vermittlung handwerklicher Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078016