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§ 124b UG

Fassungen
10.06.2006 bis 04.12.2007 — BGBl. I Nr. 74/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 124b01.07.200931.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 81/2009 · aufgehoben
§ 124b05.12.200730.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 87/2007
§ 124b10.06.200604.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 74/2006
§ 124b29.07.200509.06.2006 BGBl. I Nr. 77/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124 b

Inkrafttretensdatum

10.06.2006BGBl. I Nr. 74/2006

Außerkrafttretensdatum

04.12.2007danach: BGBl. I Nr. 87/2007

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen

Numerus Clausus betroffenen Studien

Paragraph 124 b,

  1. Absatz eins,Im Zeitraum Wintersemester 2005 aus 2006, bis einschließlich Wintersemester 2007 aus 2008, kann das Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.
  3. Absatz 3,Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 54, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 124 b, gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von Paragraph 124 b, unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.
  5. Absatz 5,Um einer schwerwiegenden Störung der Homogenität des Bildungssystems zu begegnen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung jene Studien gemäß Absatz eins, festzulegen, bei denen ein erhöhter Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse gegeben ist. Eine schwerwiegende Homogenitätsstörung liegt vor, wenn der erhöhte Zustrom das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist dies insbesondere der Fall, wenn die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt ist. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den in der Verordnung genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des Paragraph 124 b, in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des Paragraph 124 b, im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sowie im Falle des Absatz 5, sind überdies gesondert zu dokumentieren.

Schlagworte

Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium, Diplomstudium

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40078135