Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 789/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2006Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Dokumentnummer
NOR40078282