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§ 156 LFG

Fassungen
01.07.2006 bis 30.09.2013 — BGBl. I Nr. 88/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 156 heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 15601.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 15601.07.200630.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 88/2006
§ 15601.09.200330.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 73/2003
§ 15601.01.199831.08.2003 BGBl. I Nr. 102/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 88/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013danach: BGBl. I Nr. 108/2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Abschnitt
Haftung aus dem Beförderungsvertrag

Haftung für Fluggäste

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens. Das Gleiche gilt, wenn sich der Unfall beim Ein- oder Aussteigen ereignet.
  2. Absatz 2,Der Beförderer haftet bis zu einem Betrag von 100 000 SZR je Fluggast ohne Rücksicht darauf, ob ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. Für einen diesen Betrag übersteigenden Schaden haftet er nicht, wenn er beweist, dass dieser
    1. Ziffer eins
      nicht auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist oder
    2. Ziffer 2
      ausschließlich auf ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Wird ein Fluggast mit einem Segelflugzeug, Ultraleicht-Flugzeug, Freiballon, Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder motorisierten Hänge- oder Paragleiter befördert und dabei durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer für den gesamten Schaden nur dann, wenn dieser auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40078314