Rechtstracker.at

§ 2 BPAÜG

Fassungen
01.01.2007 bis 07.01.2018 — BGBl. I Nr. 89/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 229.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 208.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 201.01.200707.01.2018 BGBl. I Nr. 89/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 89/2006

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

BPAÜG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Weisungs- und Informationsrechte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Vollzug der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins,, wenn die Versicherungsanstalt trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt, die Besorgung dieser Angelegenheit einem von ihm bestellten vorläufigen Verwalter übertragen.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Weisungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20004779

Dokumentnummer

NOR40078334