Rechtstracker.at

§ 9 LLDG 1985

Fassungen
01.09.2006 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 90/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 901.09.200631.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 901.09.198531.08.2006 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. I Nr. 90/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 205/2022

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. Absatz 2,Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) ...............

einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit .....................

zwei Kalendermonate

und

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ......

drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. Absatz 3,Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4,Kündigungsgründe sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten,
    4. Ziffer 4
      Bedarfsmangel.
  3. Absatz 5,Der Leiter hat über den provisorischen Lehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Lehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Bericht des Dienstvorgesetzten, Definitivstellungsverfahren, Schulleiter

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40078409

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P9/NOR40078409