Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2)Absatz 2,Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des
Dienstverhältnisses (Probezeit) ............... | einen Kalendermonat, |
nach Ablauf der Probezeit ..................... | zwei Kalendermonate |
| |
und
nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ...... | drei Kalendermonate. |
| |
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3)Absatz 3,Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Kündigungsgründe sind insbesondere:
Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges Verhalten,
(5)Absatz 5,Der Leiter hat über den provisorischen Lehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Lehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Bericht des Dienstvorgesetzten, Definitivstellungsverfahren, Schulleiter
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40078409