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§ 17a

Fassungen
24.06.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 90/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17a01.01.201431.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013
§ 17a24.06.200631.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 17a01.07.199623.06.2006 BGBl. Nr. 327/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

24.06.2006BGBl. I Nr. 90/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluß von der Ausbildung

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:
    1. Ziffer eins
      mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder
    3. Ziffer 3
      schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    4. Ziffer 4
      schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
    1. Ziffer eins
      der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und
    2. Ziffer 2
      dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung über den Ausschluß von der Ausbildung kann Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden.

Schlagworte

Sanitätsbeamtin

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40078431