Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Personen, die
eine Berufsberechtigung in der Pflegehilfe gemäß diesem Bundesgesetz besitzen und
die Pflegehilfe in einem Dienstverhältnis durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens vier Jahren abzuschließen.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens vier Jahren abzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegehilfeausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegehilfeausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40078440