Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Personen, die
eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,
die Prüfungen des zweiten Ausbildungsjahres in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Erfolg abgelegt haben (§ 58 Abs. 4) unddie Prüfungen des zweiten Ausbildungsjahres in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Erfolg abgelegt haben (Paragraph 58, Absatz 4,) und
die für das erste und zweite Ausbildungsjahr in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Mindestpraktika nachweisen,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Österreichischen Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Österreichischen Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR40078443