Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluß von der Ausbildung
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
mangelnde gesundheitliche Eignung oder
Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oderFehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 98, Absatz eins, oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
der leitende Sanitätsbeamte zu hören und
dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR40078472