Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kardiotechnikergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsberechtigung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 10 bis 12) erbringen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
NOR40078475