Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Voraussetzungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 17 bis 21) erbringen,
Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren undFortbildungen gemäß Paragraph 50, absolvieren und
Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51, erfolgreich absolvieren.
(2)Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
NOR40078484