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§ 18 SanG

Fassungen
24.06.2006 bis 19.10.2007 — BGBl. I Nr. 90/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute18.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 1825.04.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 1820.10.200724.04.2014 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 1824.06.200619.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 1801.07.200223.06.2006 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

24.06.2006BGBl. I Nr. 90/2006

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007danach: BGBl. I Nr. 57/2008

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis - EWR

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
    1. Ziffer eins
      einem Diplom, Prüfungszeugnis, sonstigen Befähigungsnachweis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
    2. Ziffer 2
      einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
    entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt sind ein oder mehrere Ausbildungsnachweise, die in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworben wurden, sofern
    1. Ziffer eins
      in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Tätigkeiten als Sanitäter mindestens zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Vertragsstaat nachgewiesen werden, in dem der Beruf und die Ausbildung des Sanitäters nicht reglementiert sind, und
    2. Ziffer 2
      diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  3. Absatz 3,Ein oder mehrere in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbener Ausbildungsnachweis bzw. erworbene Ausbildungsnachweise, der bzw. die in einem EWR-Vertragsstaat zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt bzw. berechtigen, gilt bzw. gelten unbeschadet Absatz eins und 2 als Qualifikationsnachweis, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis
    1. Ziffer eins
      ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Strafregisterbescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates
    vorzulegen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind.
  5. Absatz 5,EWR-Staatsangehörige,
    1. Ziffer eins
      denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins bis 3 ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      die eigenberechtigt sind und
    3. Ziffer 3
      die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung bzw. zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen. Die Entscheidung über die Zulassung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Zulassung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise
    1. Ziffer eins
      eines Anpassungslehrganges oder
    2. Ziffer 2
      einer Eignungsprüfung
    zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen Berufserfahrung bzw. Tätigkeit in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
  7. Absatz 7,Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 6, Ziffer eins, ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
  8. Absatz 8,Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 6, Ziffer 2, ist eine ausschließlich die tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers beurteilt werden.
  9. Absatz 9,Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Berufspflicht, Heimatstaat

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40078485