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§ 39 MMHmG

Fassungen
24.06.2006 bis 19.10.2007 — BGBl. I Nr. 90/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute18.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 3925.04.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 3920.10.200724.04.2014 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 3924.06.200619.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 3901.04.200323.06.2006 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

24.06.2006BGBl. I Nr. 90/2006

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007danach: BGBl. I Nr. 57/2008

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis - Heilmasseur - EWR

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
    1. Ziffer eins
      einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder
    2. Ziffer 2
      einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
    entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2,EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Heilmasseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Ziffer eins und 2 vorliegen.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
    1. Ziffer eins
      der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      des Nachweises von Berufserfahrung
    zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
  5. Absatz 5,Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des Heilmasseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
  6. Absatz 6,Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Heilmasseur auszuüben, beurteilt werden.
  7. Absatz 7,Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Absatz 2, hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Nähere Vorschriften über
    1. Ziffer eins
      die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
    2. Ziffer 2
      die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
    hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40078495