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§ 10 NVG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 98/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.07.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 59/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 1001.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 162/2015
§ 1001.01.201031.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2009
§ 1001.01.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2006
§ 1001.01.200131.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 139/2000
§ 1001.01.198631.12.2000 BGBl. Nr. 116/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 98/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 83/2009

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen sowie von den Finanzbehörden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Paragraph 41, EStG 1988) anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung.
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masseverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetschertätigkeiten und Empfänge bzw. Erlöse aus einer steuerlich erfassten Kanzleiablöse.
  2. Absatz 2,Wird in einem Kalenderjahr eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit im Notariat ausgeübt, so ist für die Ermittlung der Monatseinkünfte Absatz eins, Ziffer eins, neben Ziffer 2, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Kommt der Versicherte seiner Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
  4. Absatz 4,Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.

Schlagworte

Geldbezug, Urlaubszulage, Tagesgeld

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40078543

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P10/NOR40078543