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§ 20a NVG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 98/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20a01.01.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 83/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 20a01.01.200731.12.2009 BGBl. I Nr. 98/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 98/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 83/2009

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wertausgleich

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den Paragraphen 48, Absatz 8, 55, Absatz 5 und 58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph 20, nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen gemäß Absatz 2,, so ist zur Wertsicherung dieser Pensionen eine Einmalzahlung in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor erhöhten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Absatz 2, angepassten Pension zu gewähren. Die Einmalzahlung ist in Teilbeträgen zur Pension bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40078548