Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
24.06.2006 bis 13.01.2019 — BGBl. I Nr. 96/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute14.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 91/2018
§ 5624.06.200613.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 96/2006
§ 5623.07.199923.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 5601.08.197722.07.1999 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

24.06.2006BGBl. I Nr. 96/2006

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019danach: BGBl. I Nr. 91/2018

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Jedoch kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Löschungsgrund nach Paragraph 33 a, nicht vorliegt.
  2. Absatz 2,Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
  4. Absatz 4,Einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

Schlagworte

Unterlassunganspruch

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40078577