Rechtstracker.at

§ 14a StVG

Fassungen
01.01.2007 bis 30.06.2015 — BGBl. I Nr. 102/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 14a01.07.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 13/2015
§ 14a01.01.200730.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 102/2006
§ 14a01.01.199731.12.2006 BGBl. Nr. 763/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 102/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. I Nr. 13/2015

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Innere Revision des Strafvollzuges

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat das Bundesministerium für Justiz eine innere Revision einzurichten, die in allen Anstalten und bei der Vollzugsdirektion regelmäßig Untersuchungen durchzuführen hat.
  2. Absatz 2,Die innere Revision hat unter besonderer Bedachtnahme auf die Wahrung der Menschenwürde die Realisierung der Vollzugszwecke, die Gestaltung des Vollzuges, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des Anstaltsbetriebes und der Vollzugsdirektion, die aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie das Erscheinungsbild zu untersuchen, Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Anstalt oder Vollzugsdirektion zu beraten, über die Ergebnisse einen Bericht abzufassen und dabei
    1. Ziffer eins
      Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Aufsicht selbst zu beziehen haben, an die Aufsichtsorgane zu richten und
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für eine zweckentsprechendere Aufgabenerfüllung unmittelbar an den Bundesminister für Justiz zu erstatten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung die nähere Organisation der inneren Revision, insbesondere die Zuordnung und Ausgestaltung der Revisionseinrichtung und die Berufung und Stellung der Revisionsorgane, zu regeln.

Schlagworte

aufbauorganisatorische Gegebenheit

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40078624