Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Hausordnung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung der Vollzugsdirektion auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Justiz erstellten Richtlinien.Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (Paragraph 94, Absatz eins,), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (Paragraphen 119 und 120 Absatz 2,) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung der Vollzugsdirektion auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Justiz erstellten Richtlinien.
(2)Absatz 2,Je ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40078628