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Art. 1 § 145 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
27.06.2006 bis 30.12.2009 — BGBl. I Nr. 104/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 14531.12.200931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 135/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 14527.06.200630.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 104/2006
Art. 1 § 14519.07.198426.06.2006 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

27.06.2006BGBl. I Nr. 104/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

ORGANISATIONSRECHT

Organe der Dienstnehmerschaft

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (Paragraph 154, Absatz eins,) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 158, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von Absatz eins, sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (Paragraph 3, Absatz 2,) beschäftigen.
  3. Absatz 3,Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
  4. Absatz 4,Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (Paragraph 146, Absatz 3,) die Voraussetzungen des Absatz eins,, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebshauptversammlung;
    2. Ziffer 2
      die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;
    3. Ziffer 3
      die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
    4. Ziffer 4
      die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
    5. Ziffer 5
      der Betriebsausschuß;
    6. Ziffer 6
      die Rechnungsprüfer.
  5. Absatz 5,Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Absatz eins,, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebsversammlung;
    2. Ziffer 2
      der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
    3. Ziffer 3
      der Betriebsrat;
    4. Ziffer 4
      die Rechnungsprüfer.
  6. Absatz 6,Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
    2. Ziffer 2
      der Zentralbetriebsrat;
    3. Ziffer 3
      die Betriebsräteversammlung;
    4. Ziffer 4
      die Rechnungsprüfer.
  7. Absatz 7,In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 12a ist nach Maßgabe des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40078775