Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 262Artikel eins, Paragraph 262
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
3. Unterabschnitt
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
kraft Gesetzes
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Errichtung
§ 262. (Grundsatzbestimmung) (1) Wenn Paragraph 262, (Grundsatzbestimmung) (1) Wenn
die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
innerhalb des gemäß § 256 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 gefasst hat,innerhalb des gemäß Paragraph 256, für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 260, oder 261 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Paragraph 257, Absatz eins, gefasst hat,
ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.
(2)Absatz 2,Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 260 oder 261 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.Sofern in den Vereinbarungen gemäß den Paragraphen 260, oder 261 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.
Dokumentnummer
NOR40078802