Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 273Artikel eins, Paragraph 273
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
§ 273. (Grundsatzbestimmung) (1) Der SCE-Betriebsrat hat Paragraph 273, (Grundsatzbestimmung) (1) Der SCE-Betriebsrat hat
vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (§ 258 Abs. 2) unverzüglichim Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 258, Absatz 2,) unverzüglich
einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 260 oder 261 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den Paragraphen 260, oder 261 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 255, 260 und 261 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die Paragraphen 255, 260 und 261 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 256,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.
Dokumentnummer
NOR40078813