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§ 95 EisbG

Fassungen
27.07.2006 bis 27.12.2011 — BGBl. I Nr. 125/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 9528.12.201122.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 9527.07.200627.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 9501.05.200426.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 38/2004
§ 9501.06.200230.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 67/2002
§ 9501.01.200031.05.2002 BGBl. I Nr. 166/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

27.07.2006BGBl. I Nr. 125/2006

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011danach: BGBl. I Nr. 124/2011

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente ist eine solche den in der jeweiligen TSI oder den in einer in Ausführung einer TSI erstellten europäischen Spezifikation festgelegten Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsverfahren von einer in der jeweiligen TSI oder in Ausführung der TSI erstellten europäischen Spezifikation genannten Stelle zu unterziehen. Erweist sich eine solchen Verfahren unterzogene Interoperabilitätskomponente als konform oder gebrauchstauglich, ist dies von der Stelle, die das Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsverfahren durchgeführt hat, in einer Bescheinigung festzuhalten. Die Bescheinigung begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Interoperabilitätskomponente den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2,Ist eine TSI nicht erlassen, ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen anhand vorliegender, einschlägiger europäischer Spezifikationen zu bewerten. Liegen auch keine einschlägigen europäischen Spezifikationen vor, so ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen anhand der gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen zu bewerten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein jeweils aktualisiertes Verzeichnis der gemäß Absatz 2, heranzuziehenden gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Schlagworte

Konformitätsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40079036