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§ 118 EisbG

Fassungen
27.07.2006 bis 27.12.2011 — BGBl. I Nr. 125/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 11828.12.201122.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 11827.07.200627.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 11801.06.200426.07.2006 BGBl. I Nr. 38/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

27.07.2006BGBl. I Nr. 125/2006

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011danach: BGBl. I Nr. 124/2011

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Die Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Sofern eine einschlägige anzuwendende TSI vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.
  2. Absatz 2,Liegt keine einschlägige TSI vor oder ist eine solche für nicht anwendbar erklärt, so ist
    1. Ziffer eins
      eine Baugenehmigung, eine Bauartgenehmigung und eine Betriebsbewilligung für ein strukturelles Teilsystem zusätzlich zu anderen Genehmigungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass es unter Zugrundelegung der gebräuchlichen technischen Vorschriften den grundlegenden Anforderungen entspricht und hat
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen technischen Vorschriften vorzulegen; er hat dieses Verzeichnis überdies im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Internet auch die Fundstellen der die TSI erlassenden Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union und, soweit der Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens nicht ohnehin aus diesen Rechtsakten selbst ersichtlich ist, den Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40079050