Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
07.06.2006 bis 31.03.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4807.06.200631.03.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015
§ 4801.04.200006.06.2006 BGBl. II Nr. 70/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

07.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Text

18. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“

Klausurprüfung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
    2. Ziffer 2
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“,
    3. Ziffer 3
      eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
    4. Ziffer 4
      eine neunzehnstündige schriftliche, grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst insgesamt drei Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf Vorschlag des Prüfers durch den Schulleiter und ist den Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekannt zu geben.
    1. Ziffer eins
      Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
      1. Litera a
        „Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
      2. Litera b
        „Umweltchemie“,
      3. Litera c
        „Physik und Umweltmess- und Regeltechnik“,
      4. Litera d
        „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,
      5. Litera e
        „Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und
    2. Ziffer 2
      Ökonomischer Bereich:
      1. Litera a
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
      2. Litera b
        „Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
      3. Litera c
        „Wirtschaftsinformatik“,
      4. Litera d
        „Politische Bildung und Recht“.

Schlagworte

Reifeprüfung, Umweltmesstechnik, Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20000430

Dokumentnummer

NOR40079094