Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 229Paragraph 229
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung
§ 229.Paragraph 229,
(1)Absatz eins,Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
(2)Absatz 2,Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist § 154 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist Paragraph 154, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006.
Jetzt § 214.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR40079098