Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Bestellung
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Paragraph 568, ABGB);
den Ausspruch über die Kosten;
gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (Paragraphen 284 b bis 284 e ABGB) besteht.
(2)Absatz 2,Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40079145