Rechtstracker.at

§ 124 AußStrG

Fassungen
01.07.2007 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 92/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 124 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 12401.07.200730.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 92/2006
§ 12401.01.200530.06.2007 BGBl. I Nr. 111/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 92/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 59/2017

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Zustellung und Erläuterung des Bestellungsbeschlusses

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen und ihrem Vertreter, ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (Paragraph 284 e, Absatz 2, ABGB), sowie dem Sachwalter zuzustellen.
  2. Absatz 2,Besteht kein Zweifel daran, dass die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kann, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich ohne ihre psychische Krankheit oder geistige Behinderung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen könnte.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat der betroffenen Person in geeigneter Weise den Inhalt des Beschlusses zu erläutern. Wenn dies zweckmäßig ist, kann das Gericht den Sachwalter mit der Erläuterung beauftragen.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40079146