Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Passgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Pässe mit Datenträger
§ 14. (1) Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.Paragraph 14, (1) Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.
(2)Absatz 2,Ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.Ab dem gemäß Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(3)Absatz 3,Andere als die im Abs. 2 genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.Andere als die im Absatz 2, genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.Absatz 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2009
Dokumentnummer
NOR40079189