Rechtstracker.at

§ 26 GKV

Fassungen
01.07.2006 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 242/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute31.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 339/2025
§ 2601.07.200630.12.2025 BGBl. II Nr. 242/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. II Nr. 242/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025danach: BGBl. II Nr. 339/2025

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Minimierung der Exposition

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Bei Arbeiten nach Paragraph 21, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Alle Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten;
    2. Ziffer 2
      Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind, erforderlichenfalls nach geeigneter Behandlung und Verpackung, in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Bei Arbeiten nach Paragraph 21, sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
  3. Absatz 3,Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG vermieden werden und ist das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich, ist deren Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind entsprechende Erholungszeiten je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40079291