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§ 32 GKV

Fassungen
01.07.2006 bis 19.12.2011 — BGBl. II Nr. 242/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute20.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 429/2011
§ 3201.07.200619.12.2011 BGBl. II Nr. 242/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. II Nr. 242/2006

Außerkrafttretensdatum

19.12.2011danach: BGBl. II Nr. 429/2011

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen
    1. Ziffer eins
      nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde, und
    2. Ziffer 2
      nur verwendet werden, wenn sie mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wurden.
  2. Absatz 2,Werden an Anlagen gemäß Absatz eins, Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Prüfungen sind so zu dokumentieren (Paragraph 5, ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
  4. Absatz 4,Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, Technische Büros - Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.

Schlagworte

Absauganlage, Absaugleistung, Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40079297