Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Prüfungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen
nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde, und
nur verwendet werden, wenn sie mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wurden.
(2)Absatz 2,Werden an Anlagen gemäß Abs. 1 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.Werden an Anlagen gemäß Absatz eins, Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.Prüfungen sind so zu dokumentieren (Paragraph 5, ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
(4)Absatz 4,Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, Technische Büros - Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.
Schlagworte
Absauganlage, Absaugleistung, Prüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40079297