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§ 62 ElWOG

Fassungen
28.06.2006 bis 02.03.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6228.06.200602.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
§ 6201.10.200127.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 6219.02.199930.09.2001 BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

10. Teil
Strafbestimmungen

Preistreiberei

Paragraph 62,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 3,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.

Schlagworte

Höchstpreis, Mindestpreis

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079409