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§ 19 GWG

Fassungen
28.06.2006 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 106/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.200721.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 1928.06.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
§ 1901.10.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 1924.08.200230.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 1910.08.200023.08.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

28.06.2006BGBl. I Nr. 106/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Verweigerung des Netzzugangs

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);
    2. Ziffer 2
      mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;
    3. Ziffer 3
      wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Erdgaslieferant oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Energie-Control Kommission festgestellt wird;
    5. Ziffer 5
      wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;
    6. Ziffer 6
      wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gemäß Paragraph 22, die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gemäß Paragraph 22, nicht möglich ist;
    7. Ziffer 7
      wenn eine befristete Ausnahme im Sinne von Paragraph 20 a, GWG erteilt worden ist.
    Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.
  2. Absatz 2,Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 11,) - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Transporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen;
    3. Ziffer 3
      Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.
    Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.
  3. Absatz 3,Insoweit eine Netzzugangsverweigerung unter Geltendmachung des Netzzugangsverweigerungstatbestandes gemäß Absatz eins, Ziffer 6, erfolgt, hat der Netzbetreiber einen Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu stellen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Aufforderung eines dritten Erdgasunternehmens, trifft diese Verpflichtung dieses Unternehmen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Energie-Control Kommission ohne weiteres Verfahren die Unzulässigkeit der Netzzugangsverweigerung festzustellen.
  4. Absatz 4,Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Absatz eins, zutreffen. Antragsgegner sind
    1. Ziffer eins
      in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen der Regelzonenführer, in dessen Regelzone die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, liegt sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.
    Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.
  5. Absatz 5,Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Absatz eins, nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.
  6. Absatz 6,Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Energie-Control Kommission hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.
  7. Absatz 7,Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Regelzonenführer der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß Paragraph 1313, ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (Paragraph 6, Ziffer 53,) haften zu ungeteilter Hand.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40079495