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§ 24 GWG

Fassungen
28.06.2006 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 106/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.01.200721.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 2428.06.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
§ 2401.10.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 2410.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

28.06.2006BGBl. I Nr. 106/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Verteilernetzbetreiber

Pflichten der Verteilerunternehmen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Verteilerunternehmen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
    2. Ziffer 2
      die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
    3. Ziffer 3
      die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
    4. Ziffer 4
      dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
    5. Ziffer 5
      unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 8, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
    6. Ziffer 6
      sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
    7. Ziffer 7
      Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (Paragraph 26,) und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Netztarifen zu gewähren;
    8. Ziffer 8
      mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (Paragraph 17, Absatz eins,) eingeräumt wird;
    9. Ziffer 9
      die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;
    10. Ziffer 10
      Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;
    11. Ziffer 11
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    12. Ziffer 12
      eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;
    13. Ziffer 13
      ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb der Regelzone abzustimmen und zur Genehmigung durch die Energie-Control Kommission einzureichen;
    14. Ziffer 14
      gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann;
    15. Ziffer 15
      an der Erstellung einer langfristigen Planung durch den Regelzonenführer mitzuwirken;
    16. Ziffer 16
      Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
    17. Ziffer 17
      Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
    18. Ziffer 18
      dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Netzzugangsberechtigung im Sinne von Absatz eins, Ziffer 7, bestimmt sich nach Paragraph 41,
  3. Absatz 3,Kommt der Betreiber eines Verteilerunternehmens seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, nicht nach, ist er gegenüber dem Erdgasunternehmen zur vollen Schadloshaltung verpflichtet, das gemäß Paragraph 41 b, zum Schadenersatz gegenüber dem Kunden verpflichtet ist.
  4. Absatz 4,Die Bilanzgruppe gemäß Absatz eins, Ziffer 12, kann gemeinsam mit anderen Verteilunternehmen eingerichtet werden. Netzbetreiber, die sowohl Fernleitungs- als auch Verteilleitungen betreiben, können eine gemeinsame Verlustbilanzgruppe für beide Arten von Netzen einrichten.

Schlagworte

Leitungsanlage, Übergabemodalität, Informationspflicht,
Mitteilungspflicht, Fernleitungsleitung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40079504