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§ 180a StVG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 113/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 180a heute01.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 180a01.01.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 142/2009
§ 180a01.01.200731.12.2009 BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 180 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 113/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 142/2009

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Sechster Teil
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen

Paragraph 180 a,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise
    1. Ziffer eins
      mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder
    2. Ziffer 2
      Geld oder Gegenstände einer der in der Ziffer eins, bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, auf frischer Tat betretenen Person ermächtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Ist die Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, auf frischer Tat betretenen Person nicht feststellbar, so dürfen die Strafvollzugsbediensteten die Person zum Zweck ihrer unverzüglichen Vorführung vor die Behörde (Absatz 5,) festnehmen, soweit diese Maßnahme zu Art und Gewicht der Verwaltungsübertretung nicht außer Verhältnis steht.
  5. Absatz 5,Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser zu.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40079554