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§ 31g GWG

Fassungen
28.06.2006 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 106/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31g01.01.200721.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 31g28.06.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
§ 31g01.10.200227.06.2006 BGBl. I Nr. 148/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 g

Inkrafttretensdatum

28.06.2006BGBl. I Nr. 106/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

Paragraph 31 g,

  1. Absatz eins,Die Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Leitungsrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
    3. Ziffer 3
      die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
    4. Ziffer 4
      sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
    5. Ziffer 5
      sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
    6. Ziffer 6
      sie klar und übersichtlich gefasst sind und
    7. Ziffer 7
      sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40079615