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§ 40 GWG

Fassungen
28.06.2006 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 106/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.01.200721.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2011
§ 4028.06.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
§ 4001.10.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 148/2002
§ 4010.08.200030.09.2002 BGBl. I Nr. 121/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

28.06.2006BGBl. I Nr. 106/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GWG

Index

58/02 Energierecht

Text

5. Teil
Netzbenutzer

1. Hauptstück
Erdgashändler und Versorger

Erdgashändler und Versorger

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit eines Erdgashändlers (Paragraph 6, Ziffer 10,), der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist der Energie-Control GmbH vor Aufnahme anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
  3. Absatz 3,Änderungen von Lieferbedingungen sind den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die geänderten oder neuen Lieferbedingungen sind den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
  5. Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
  6. Absatz 6,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
  7. Absatz 7,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
  8. Absatz 8,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
  9. Absatz 9,Erdgashändler und Versorger haben an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001023

Dokumentnummer

NOR40079627