Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
5. Teil
Netzbenutzer
1. Hauptstück
Erdgashändler und Versorger
Erdgashändler und Versorger
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit eines Erdgashändlers (§ 6 Z 10), der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist der Energie-Control GmbH vor Aufnahme anzuzeigen.Die Tätigkeit eines Erdgashändlers (Paragraph 6, Ziffer 10,), der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist der Energie-Control GmbH vor Aufnahme anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
(3)Absatz 3,Änderungen von Lieferbedingungen sind den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die geänderten oder neuen Lieferbedingungen sind den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(5)Absatz 5,(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(6)Absatz 6,(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(7)Absatz 7,(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(8)Absatz 8,(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(9)Absatz 9,Erdgashändler und Versorger haben an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40079627