Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Vertragsgegenstand
Die Vertragsstaaten verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen. Die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten erfolgt in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Die im Rahmen internationaler Organisationen, wie dem Europäischen Polizeiamt (Europol) oder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), geführte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bleibt vom vorliegenden Vertrag unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40079792