Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
01.06.2006 bis 30.09.2018 — BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.10.2018 § → § BGBl. III Nr. 165/2018
Art. 1101.06.200630.09.2018 BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. III Nr. 99/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018danach: BGBl. III Nr. 165/2018

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 11

Grenzüberschreitende Nacheile

  1. Absatz eins,Beamte der Behörden des ersuchenden Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates bei der Begehung oder Vorbereitung einer in Artikel 10 Absatz 2 angeführten Straftat
    1. Litera a
      betreten wurde oder
    2. Litera b
      die aus der Haft, der vorläufigen Festnahme oder vor einer Freiheitsstrafe wegen einer solchen Straftat geflohen ist, und
    wenn der aus der Benachrichtigung der Behörden des ersuchten Vertragsstaates entstehende Verzug die Festnahme des Verdächtigen erheblich erschweren beziehungsweise Interessen der Strafverfolgung schwer gefährden würde, ferner wenn es als wahrscheinlich angenommen werden kann, dass die Behörde des ersuchten Vertragsstaates die Nacheile nicht rechtzeitig übernehmen könnte, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ohne vorherige Zustimmung fortzusetzen.
  2. Absatz 2,In dem in Absatz 1 angeführten Fall ist die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates unverzüglich, jedoch spätestens bei Überschreiten der Staatsgrenze, zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden sind:
    1. Litera a
      auf Seiten der Republik Österreich:
      • Strichaufzählung
        die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland;
    2. Litera b
      auf Seiten der Republik Ungarn:
      abhängig vom jeweiligen Ort des Grenzübertrittes
      • Strichaufzählung
        das Polizeipräsidium des Komitates Györ-Moson-Sopron oder
      • Strichaufzählung
        das Polizeipräsidium des Komitates Vas.
  4. Absatz 4,Die Nacheile ist unverzüglich einzustellen, wenn die Behörde des ersuchten Vertragsstaates dies verlangt.
  5. Absatz 5,Wenn der nacheilende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates dies beantragt, hält die Behörde des ersuchten Vertragsstaates die verfolgte Person zwecks Feststellung der Identität an.
  6. Absatz 6,Wird die Einstellung der Verfolgung von der Behörde des ersuchten Vertragsstaates nicht verlangt und kann diese Behörde nicht rechtzeitig eingreifen, darf der nacheilende Beamte des ersuchenden Vertragsstaates die Person am Ort anhalten. Über diese Maßnahme ist die Behörde des ersuchten Vertragsstaates unverzüglich zu unterrichten.
  7. Absatz 7,Die Nacheile kann auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden.
  8. Absatz 8,Die Nacheile darf unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:
    1. Litera a
      Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das innerstaatliche Recht jenes Vertragsstaates gebunden, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten;
    2. Litera b
      für die zur Nacheile eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben Verkehrsvorschriften wie für die von den Behörden des ersuchten Vertragsstaates eingesetzten Fahrzeuge. An den Fahrzeugen sind zur Erkennung notwendige Unterscheidungszeichen zu verwenden;
    3. Litera c
      die nacheilenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen;
    4. Litera d
      die nacheilenden Beamten dürfen Privatwohnungen und für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte während der Nacheile nicht betreten, sie dürfen öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumlichkeiten während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten;
    5. Litera e
      sofern für die Durchführung der Nacheile auch technische Mittel erforderlich sind, können diese dann verwendet werden, wenn dies die Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates zulassen;
      die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind im Ersuchen nach Absatz 1 anzuführen;
    6. Litera f
      die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen;
    7. Litera g
      die von der angehaltenen Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der Beamten der zuständigen Behörden vorläufig sichergestellt werden. Während der Beförderung dürfen der angehaltenen Person Handschellen angelegt werden. Mit der festgenommenen Person zusammen sind auch jene Gegenstände der Behörde zu übergeben, die vorläufig beschlagnahmt wurden;
    8. Litera h
      die nacheilenden Beamten haben nach Beendigung der Nacheile der in Absatz 3 genannten Behörde des ersuchten Vertragsstaates über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Dabei sind sie auf Verlangen der Behörde des ersuchten Vertragsstaates verpflichtet, für die Dauer der entsprechenden Klärung der Umstände der Nacheile persönlich vor Ort zu sein. Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte.
  9. Absatz 9,Die im Rahmen der Nacheile festgenommene Person wird von der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates einvernommen. Die persönliche Freiheit der festgenommenen Person kann nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates beschränkt werden.

Schlagworte

Arbeitsräumlichkeiten, Betriebsräumlichkeiten, Arbeitszeit,
Betriebszeit

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079801