Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.06.2006 bis 30.09.2018 — BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.10.2018 § → § BGBl. III Nr. 165/2018
Art. 1201.06.200630.09.2018 BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. III Nr. 99/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018danach: BGBl. III Nr. 165/2018

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 12

Kontrollierte Lieferung

  1. Absatz eins,Die Behörden der Vertragsstaaten können aufgrund von Vereinbarungen im Einzelfall kontrollierte Lieferungen durchführen.
  2. Absatz 2,Zeitpunkt und Art der kontrollierten Lieferung sowie das Maß ihrer Mitwirkung wird zwischen den zuständigen Behörden vereinbart. Wenn von der Lieferung ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, kann die kontrollierte Lieferung von der Behörde des ersuchten Vertragsstaates beschränkt oder abgelehnt werden.
  3. Absatz 3,Die kontrollierte Lieferung wird von den Behörden des ersuchten Vertragsstaates geleitet. Die kontrollierte Lieferung ist so durchzuführen, dass der Transport jederzeit angehalten werden kann. Nach der Übernahme können die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates den Transport begleiten, doch dürfen sie keine Behördenfunktionen wahrnehmen. Dabei haben die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates nach den Bestimmungen dieses Artikels, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates und den Anordnungen der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates vorzugehen.
  4. Absatz 4,Ersuchen um kontrollierte Lieferung haben neben den in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages vorgegebenen Angaben auch Folgendes zu beinhalten:
    1. Litera a
      Gegenstand, voraussichtliche Strecke und Dauer der Lieferung, Art der Lieferung, zur Identifizierung des Transportmittels geeignete Daten;
    2. Litera b
      Art der Begleitung;
    3. Litera c
      Zahl der an der Begleitung Beteiligten;
    4. Litera d
      Umstände von Übergabe und Übernahme der Lieferung;
    5. Litera e
      im Falle des Zugriffs vorzunehmende Maßnahmen.
  5. Absatz 5,Verdeckte Ermittler können an der Begleitung der kontrollierten Lieferung nur nach Zustimmung der nach innerstaatlichem Recht bestimmten Justizbehörden der Vertragsstaaten teilnehmen.
  6. Absatz 6,Bei Gefahr im Verzug können die Behörden der Vertragsstaaten das Ersuchen für die kontrollierte Lieferung auch direkt übermitteln beziehungsweise empfangen. Das Ersuchen ist nachträglich unverzüglich an die Zentralstellen der Vertragsstaaten weiterzuleiten. Dem Ersuchen sind auch die Dokumente beizufügen, die die kontrollierte Lieferung begründen.
  7. Absatz 7,Für die Durchführung dieses Artikels zuständige Behörden sind:
    1. Litera a
      auf Seiten der Republik Österreich:
      • Strichaufzählung
        Bundesministerium für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit/Bundeskriminalamt;
    2. Litera b
      auf Seiten der Republik Ungarn:
      • Strichaufzählung
        ORFK NEBEK.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079802