Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
01.06.2006 bis 30.09.2018 — BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute01.10.2018 § → § BGBl. III Nr. 165/2018
Art. 2001.06.200630.09.2018 BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. III Nr. 99/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018danach: BGBl. III Nr. 165/2018

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 20

Grundsätze

Anlässlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten an den anderen Vertragsstaat im Rahmen der im vorliegenden Vertrag bestimmten Zusammenarbeit sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

  1. Litera a
    Im Ersuchen sind Umfang und Verwendungszweck der beantragten Daten anzugeben;
  2. Litera b
    von dem die Daten empfangenden Vertragsstaat (im Weiteren: empfangender Staat) dürfen die Daten nur für die im vorliegenden Vertrag bestimmten Zwecke und unter den vom übermittelnden Vertragsstaat (im Weiteren: übermittelnder Staat) festgelegten Bedingungen, verwendet werden. Auf Verlangen des übermittelnden Staates erteilt der empfangende Staat Auskunft an die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten;
  3. Litera c
    vor Übermittlung der Daten hat sich der übermittelnde Staat nach Feststellung, dass die Übermittlung der Daten notwendig und verhältnismäßig ist und mit dem innerstaatlichen Recht in Einklang steht, von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu überzeugen;
  4. Litera d
    bei Übermittlung der Daten hat der übermittelnde Staat die seinem innerstaatlichen Recht entsprechende Löschungsfrist für die Daten anzugeben. Teilt die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle spezielle Aufbewahrungsfristen mit, so sind diese von der empfangenden Stelle einzuhalten;
  5. Litera e
    personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die in Artikel 1 Ziffer 1 genannten Behörden übermittelt werden. An andere Behörden dürfen die Daten mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des übermittelnden Staates weitergeleitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079810