Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Kapitel VIKapitel römisch sechs
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen im anderen Vertragsstaat
Artikel 26
Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt
(1)Absatz eins,Beamte der Behörden der Vertragsstaaten können zur Verrichtung ihrer sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mit einem mit einem Lichtbild versehenen gültigen Dienstausweis einreisen und sich dort für die Dauer der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben ohne besondere Genehmigung aufhalten.
(2)Absatz 2,Der verdeckte Ermittler kann ohne besondere Genehmigung mit einem Deckdokument in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates einreisen und sich dort für die Dauer der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40079816