Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Text
Kapitel VIIKapitel römisch sieben
Schlussbestimmungen
Artikel 32
Verweigerung der Hilfeleistung
Wenn die Hilfeleistung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige grundsätzliche Interessen des Staates gefährdet oder wenn sie mit den Rechtsnormen des Vertragsstaates kollidiert, kann jeder Vertragsstaat die Hilfeleistung zum Teil oder zur Gänze verweigern oder an Bedingungen knüpfen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40079822