Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2006,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Auflassung
Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel I unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.Endet der laufende Betrieb, sind die Flächen gemäß Artikel römisch eins unverzüglich zu räumen und dem Land zu übergeben.
Endet der laufende Betrieb vor Ablauf von 25 Jahren, erstattet der Bund dem Land den Anteil an den dem Land gemäß Artikel III Abs. 1 Z 1 entstandenen Gesamtkosten, der der Differenz zwischen 25 Jahren und der tatsächlichen Betriebsdauer entspricht.Endet der laufende Betrieb vor Ablauf von 25 Jahren, erstattet der Bund dem Land den Anteil an den dem Land gemäß Artikel römisch drei Absatz eins, Ziffer eins, entstandenen Gesamtkosten, der der Differenz zwischen 25 Jahren und der tatsächlichen Betriebsdauer entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40079889