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Art. 2 § 4

Fassungen
01.01.2007 bis 31.03.2008 — BGBl. I Nr. 106/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 401.04.200802.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Art. 2 § 401.01.200731.03.2008 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
Art. 2 § 401.01.200231.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 150/2001
Art. 2 § 401.01.199631.12.2001 BGBl. Nr. 835/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 106/2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 4, (1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:

  1. Ziffer eins
    durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
  2. Ziffer 2
    durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
  3. Ziffer 3
    durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
  4. Ziffer 4
    durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß Paragraph 5,
  1. Absatz 2,Im Falle der Vorratshaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluß ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.
  2. Absatz 3,Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Absatz 2, bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Absatz eins, Ziffer 3, genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Absatz 2, vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.
  3. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 3, gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß Paragraph 5, Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß Paragraph 5, übernommenen Vorratshaltung dient, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, genehmigen.
  4. Absatz 5,Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 4, abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratpflicht nach Paragraph 2, EBMG aufzunehmen.

Gesetzesnummer

10006730

Dokumentnummer

NOR40079919