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§ 5 AuslEG 2001

Fassungen
25.07.2006 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 116/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 501.01.201430.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 501.09.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 525.07.200631.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 116/2006
§ 501.07.200524.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 58/2005
§ 501.01.200530.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 501.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 501.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 55/2001 (Stammfassung)
§ 501.07.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 55/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.07.2006BGBl. I Nr. 116/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. I Nr. 85/2009

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Soldaten, die während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste leisten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Dienstleistung an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Besoldung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, welcher Dienst einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen ist.
  2. Absatz eins a,Gilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach Paragraph 3, Absatz 2, vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 6, Absatz 4, HGG 2001.
  3. Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil dieser Geldleistung.
  4. Absatz 3,Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  5. Absatz 4,Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein auf ein vom Anspruchsberechtigten angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes seiner militärischen Dienststelle bekannt zu geben. Auf Verlangen ist ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zu ihrer halben Höhe auszuzahlen. Der jeweilige Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage entsprechend abzuziehen.
  6. Absatz 4 a,Eine vorzeitige Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  7. Absatz 5,Die Pfändbarkeit des Grundbetrages richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, jene der Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40080133