Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Abs. 1: VerfassungsbestimmungAbsatz eins :, Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien vertritt die Republik Österreich die Republik Slowenien in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise durch die Republik Slowenien und zum kurzfristigen Aufenthalt in der Republik Slowenien.
(2)Absatz 2,Bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien leisten die Vertretungsbehörden der Republik Slowenien, an Orten, an denen zwar eine slowenische, aber keine österreichische Vertretungsbehörde besteht, der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Verfahren zur Erteilung eines Visums im Sinne des Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens jede mögliche Hilfestellung.
(3)Absatz 3,Ab der In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien vertreten die Republik Österreich und die Republik Slowenien einander in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten und zum kurzfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40080223