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Art. 1

Fassungen
01.04.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. III Nr. 120/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 101.04.200631.12.2007 BGBl. III Nr. 120/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2006,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 120/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien vertritt die Republik Österreich die Republik Slowenien in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise durch die Republik Slowenien und zum kurzfristigen Aufenthalt in der Republik Slowenien.
  2. Absatz 2,Bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien leisten die Vertretungsbehörden der Republik Slowenien, an Orten, an denen zwar eine slowenische, aber keine österreichische Vertretungsbehörde besteht, der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Verfahren zur Erteilung eines Visums im Sinne des Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens jede mögliche Hilfestellung.
  3. Absatz 3,Ab der In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien vertreten die Republik Österreich und die Republik Slowenien einander in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten und zum kurzfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20004857

Dokumentnummer

NOR40080223